Internationaler Personalaustausch und ICT-Karte

Internationaler Personalaustausch und ICT-Karte

Internationaler Personalaustausch

Internationaler Personalaustausch ist zum einen als ICT-Karte im § 19b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als auch in § 10 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Wichtig ist stets die Begründung für die mindestens 90 Tage aber bis zu 3 Jahre dauernde, firmeninterne Entsendung eines Nicht-EU-Arbeitnehmers nach Deutschland. Der Arbeitsvertrag im Heimatland bleibt bestehen. Daneben bestehen Verträge zwischen den Unternehmen über die Entsendung und ein den Arbeitsvertrag ergänzender Entsendevertrag.

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer zuvor schon länger, mindestens 6 Monate, in dem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist.

Für jeden ausländischen Arbeitnehmer, der im Rahmen des Internationalen Personalaustausches gem. BeschV nach Deutschland kommt, muss ein Beschäftigter des inländischen Unternehmensteils ins Ausland entsendet werden. Für die ICT-Karte ist dies nicht erforderlich.

Internationaler Personalaustausch und seine Kriterien

Insbesondere wenn nicht sofort ersichtlich ist, dass der Kandidat eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt, sollte man weitere Kriterien in Betracht ziehen, für die entsprechende Nachweise zu erbringen sind, damit die Bundesagentur für Arbeit (BfA) die Zustimmung z.B. für die ICT-Karte erteilt:

  1. Die Tätigkeit ist zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar und der Arbeitnehmer soll die erworbenen Kenntnisse im ausländischen Konzern- oder Unternehmensteil anwenden
  2. Nachweis einer dem deutschen Facharbeiter vergleichbaren Qualifikation
  3. Besondere und vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse

Für die Vorabzustimmung der Agentur für Arbeit, die bei der Visabeantragung bei der deutschen Botschaft im Original vorgelegt wird, reicht die Personalstelle des inländischen Unternehmensteils eine Reihe von Unterlagen bei der BfA ein. Und Vorsicht: Hier gilt nicht (!), dass Staatsbürger von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und aus den USA visumfrei einreisen und die ICT-Karte, bzw. den Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen können.

Unterlagen für einen Antrag für Internationalen Personalaustausch

  • Formblatt Stellenbeschreibung
  • Passkopie
  • Diplomkopie
  • Lebenslauf
  • jährlich bzw. auf Anforderung: Liste der Entsendungen (bei Personalaustausch), ausführliche Projektbeschreibung, aktueller Geschäftsbericht / Übersicht Unternehmensverbund, Vollmacht bei Beantragung durch Dritte, z.B. Relocation-Services

Problematisch sind Internationaler Personalaustausch und ICT-Karte immer wieder im Zusammenhang mit der Krankenversicherung: Da in Deutschland keine Versicherungspflicht begründet wird, muss eine der deutschen Krankenversicherung gleichwertiger, von der Ausländerbehörde auf deren Formblatt bestätigte freiwilliger Krankenversicherungschutz nachgewiesen werden. Dies kann die Bestätigung einer ausländischen Assekuranz oder eine deutsche Police sein.

Änderungen und Irrtum vorbehalten. Stand: Sommer 2019

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