Positivliste

Positivliste

Positivliste

Ab 1. März 2020 hat die Positivliste keinerlei Relevanz mehr. Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist auch für gewerbliche Berufe die Vorrangprüfung entfallen. Auch der Begriff des Mangelberufs wurde gestrichen. Damit gibt die Agentur für Arbeit auch keine Positivliste mehr heraus, die jene Berufe auswies, in denen ein nachweislicher Mangel herrschte und die daher leichter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekamen.

Der Text des Eintrags lautete:

Nicht nur für Akademiker mit einem als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss ist die Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt möglich. Auch Nichtakademiker kommen zum Zuge. Im Rahmen der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BfA) wird halbjährlich eine Liste derjenigen Berufe veröffentlicht, mit der auch Kandidaten als nicht-akademische Fachkraft auf Anforderungsniveau 2 oder als Spezialist auf Anforderungsniveau 3 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.

Das Anforderungsniveau 2 ist gleichbedeutend mit einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, die eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt. Das Anforderungsniveau 3 umfasst Berufe, bei denen Spezialkenntnisse und Spezialfertigkeiten benötigt werden, die i.d.R. eine Meister oder Technikerausbildung bzw. einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss erfordern.

Anerkennungsverfahren für Berufe der Positivliste

Diese Qualifikationen können nun nicht wie bei Akademikern einfach durch einen anabin-Auszug als gleichwertig qualifiziert werden. In den Fällen der in der Positivliste genannten Berufe ist ein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich. In der Regel sind die Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern zuständig. Rechtsgrundlage ist das „Anerkennungsgesetz“, das formal Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) heißt. Aus ihm ergibt sich ein Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit zu einem deutschen Referenzberuf prüfen zu lassen auch für Deutsche und EU-Bürger.
Das Verfahren dauert i.d.R. 3 Monate und ist kostenpflichtig. Wenn nur die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt wird, gibt es zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen des Arbeitsamtes, fehlende Qualifikationen für den Einsatz als Fachkraft oder Spezialist in Berufen, bei denen in Deutschland zu wenig Angebot herrscht, im Nachhinein zu erwerben.

Antragsunterlagen für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für die Aufnahme einer Beschäftigung nach Positivliste:

  1. Antragsformular
  2. Tabellarische Übersicht absolvierter Aus- und Fortbildungen und ausgeübter Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  3. Identitätsnachweis im Original oder als beglaubigte Kopie
  4. Nachweis der im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse im Original oder als beglaubigte Kopie
  5. Übersetzung des Berufsabschlusszeugnisses ins Deutsche durch einen vereidigten Übersetzer
  6. Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach BQFG erfolgt ist
  7. Optional: Nachweis über andere relevante Berufserfahrung, sonstige Befähigungsnachweise oder Unterlagen zur Erwerbsabsicht

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