Relocation aktuell: Das neue Fachkräfte-Einwanderungsgesetz 2020 im Überblick

Relocation aktuell: Das neue Fachkräfte-Einwanderungsgesetz 2020 im Überblick

Das neue Fachkräfte-Einwanderungsgesetz hat das Potenzial, den Fachkräftemangel zu mindern

+++ Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2023) tritt ab November 2023 in Kraft und löst viele Regelungen aus 2020 ab, bzw. novelliert und erweitert diese. Daher gibt dieser Artikel nicht mehr den aktuellen Stand wieder +++

Alles über das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2023)  lesen Sie hier.

Anerkennung und das Visa-Verfahren beschleunigen und vereinfachen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Das Neue auf einen Blick:

  • Abschaffung der Vorrangprüfung für Drittstaatenbürger
  • Verzicht der Beschränkung auf Mangelberufe bei Nicht-Akademikern (Wegfall der Positivliste)
  • Gleichstellung von Akademikern und anderen Berufsqualifikationen soweit gleichwertig mit deutschen Abschlüssen
  • Vereinfachung und Zentralisierung der Anerkennung
  • Aufenthaltstitel werden auf 4 Jahre ausgestellt
  • Niederlassungserlaubnis schon nach 4 Jahren
  • Arbeitgeber können im beschleunigten Fachkräfteverfahren die Beantragung von Visum und Aufenthaltstitel initiieren
  • Beschleunigung der Visaerteilung
  • Sprachzertifikat bleibt Schlüsselqualifikation
  • Neue Pflichten für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Drittstaatlern
  • Kein Lohndumping durch Prüfung und Zustimmung der Agentur für Arbeit
  • Visum für Arbeitsplatzsuche auch für Nicht-Akademiker

Die Abschaffung der Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2 S. 2 AufenthG-Neu iVm BeschVO-Neu) und der Verzicht auf die Beschränkung auf Mangelberufe sind zwei wichtige und richtige Schritte. Die Vorrangprüfung, bei der die Agentur für Arbeit bislang prüfte, ob nicht ein deutscher oder europäischer Bewerber für die durch einen Drittstaatenbürger zu besetzende Stelle zur Verfügung steht und Vorrang hat, war für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG-Neu) schon seit Einführung kein Thema.

Aber Vorsicht: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthält einen Vorbehalt, dass die Vorrangprüfung bei entsprechender Lage am Arbeitsmarkt – Corona lässt die Arbeitslosigkeit heftig steigen – auch zeitnah wieder eingeführt werden kann, auch regional oder nur für bestimmte Berufsgruppen. Planungssicherheit sieht anders aus, angesichts der Tatsache, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses mit einer ausländischen Fachkraft viele Monate in Anspruch nehmen kann. Trotzdem ist bei der Vorabanfrage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der ZAV eine Hürde b.a.w. entfallen.

Offene Stellen für IT-Experten

  • offene Stellen in Tsd.

Basis: Unternehmen (Gesamtwirtschaft) ab 3 Mitarbeitern in Deutschland | Datenerhebung: jeweils im September

Quelle: Bitcom Research

Alle qualifizierten Fachkräfte werden gleich behandelt

Im Gegenzug werden die erworbenen Aufenthaltstitel nun grundsätzlich auf 4 Jahre ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag keine kürzere Laufzeit hat. Und wer seinen Aufenthaltstitel nach dem neuen Recht erworben hat, kann bereits nach 4 Jahren statt bisher 5 eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c Abs. 1 AufenthG-Neu) beantragen, wenn ausreichende Sprachkenntnisse (B-1) nachgewiesen werden und mindestens 48 Monate in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Auch die anderen Grundnormen für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 AufenthG-Neu) müssen erfüllt sein.

Die Vorrangprüfung entfiel auch schon früher bei nicht-akademischen Bewerbern, die in einem Mangelberuf tätig werden wollten, soweit sie über eine Anerkennung verfügten. Die Mangelberufe wurden halbjährlich von der Agentur für Arbeit in der sogenannten Positivliste veröffentlicht. Einen Run hat das bekanntlich nicht ausgelöst, dringend benötige Handwerker zum Beispiel stürmten nicht die Grenzen, obwohl wirklich eine Menge Berufsbilder in der Positivliste aufgeführt wurden.

Nun werden also die akademischen Einwanderer (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG-Neu) mit denen mit einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG-Neu) gleichgesetzt. Das ist löblich, denn Deutschland braucht nicht nur Akademiker sondern alle Arten von qualifizierten Fachkräften, man denke auch hier an die viel zitierten Relocation-Services für Pflegekräfte aus dem Ausland in Kliniken in Deutschland oder an Startups mit hoher digitaler Intensität.

Doch die Sache hat einen Haken: Während sich die Anerkennung eines Studiums aus dem Ausland mit wenigen Klicks in der Datenbank anabin in Minuten feststellen lässt, ist die berufliche Anerkennung und der Nachweis der Gleichwertigkeit mit einer Ausbildung aus dem dualen System bislang ein langwieriger, manchmal auch teurer und für Bewerber aus dem Ausland recht unverständlicher Prozess. Lesen Sie hier, wie das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Akademiker und Nicht-Akademiker angewendet wird und welche Unterlagen benötigt werden.

Unternehmen haben Besetzungsprobleme

  • Antworten in %

Befragung von rund 11.600 Betrieben im Jahr 2016

Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (c) 2017 IW Medien / iwd

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Da steckt viel Gutes drin!

Es wird sich einiges tun, auch bei uns und unseren Kunden, wenn das neue Gesetz erst mal in Kraft getreten ist und das Virtuelle Welcome Center der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) seine Arbeit aufgenommen hat. Bisher unterstützen wir im Bereich Visa und Aufenthaltstitel vor allem Unternehmen, die Akademiker aus Drittstaaten einstellen. Nun werden sicherlich auch mehr gewerbliche Fachkräfte und Spezialisten dazukommen.

Dass die Vorangprüfung wegfällt und der Zugang zum Arbeitsmarkt für gewerbliche Arbeitnehmer nicht mehr auf von der Bundesagentur für Arbeit festgestellte Mangelberufe beschränkt ist, vereinfacht viele Dinge. Auch das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird uns und unseren Kunden viel Freude bereiten!

Dennoch ist das neue Gesetz keine Vereinfachung auf den ersten Blick. Im Gegenteil, es sieht erst mal alles komplizierter aus als vorher, obwohl viele gute Ansätze drinstecken.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Drittstaaten werden wie bisher gern unsere Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis geschlossen haben, damit am Ende alles stressfrei und fristgerecht klappt. Wir garantieren Ihnen, dass wir uns gut auf das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorbereitet haben und es in unserer Servicearbeit für Sie perfekt umsetzen. You´ve got a Friend in Germany!“

Schnelle Anerkennung durch Zentralisierung

Doch auch das soll sich ändern: Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), bzw. das Virtuelle Welcome Center in Bonn wird ab 1. Februar 2020 Anerkennungssuchenden im Ausland als zentraler Ansprechpartner dienen. Damit entfällt die unübersichtliche Fülle unterschiedlicher Anlaufstellen je nach Berufsgruppe und Bundesland. Das Virtuelle Welcome Center soll Antragsteller beraten, z.B. über Voraussetzungen, Erfolgsaussichten und aufenthaltsrechtliche Fragen.

Auch praktische Hilfe wird geboten, wenn Kontakte zu Arbeitgebern gesucht werden oder die Auswahl des Beschäftigungsortes ansteht. Die ZSBA ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit angesiedelt. Wenn sie auch deren fachliches und prozessuales Niveau erreicht, dann wäre das ein großer Gewinn. Die ZAV leistet nämlich gerade in den letzten Jahren hervorragende Arbeit.

Ein Aufenthaltstitel winkt also Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Anerkannte Berufsausbildung mit Gleichwertigkeitsbescheid oder anerkannter Studienabschluss (anabin)
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Tätigkeit muss der Qualifikation entsprechen
  • Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater)
  • Gesicherte Altersvorsorge
  • Zustimmung der Agentur für Arbeit (ohne Vorrangprüfung)
  • Lebensunterhaltssicherung
  • Geklärte Identität
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der BRD
  • Passpflicht

Fachkraft verzweifelt gesucht (mind. 2 Jahre Ausbildung)

  • Arbeitslose je 100 offene Stellen

Basis: Arbeitslose je 100 gemeldete, offene Stellen im Juni 2017, nur Berufe mit mind. 100 gemeldeten, offenen Stellen

Ursprungsdaten: Bundesagentur für Arbeit (c) 2018 IW Medien / iwd

Arbeitgeber bringen den Stein ins Rollen

Größter Clou des Gesetzes ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG-Neu), bei dem nun endlich der Arbeitgeber die Initiative zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Arbeitnehmer ergreifen kann. Dazu schließen die Ausländerbehörde und der vom potenziellen Arbeitnehmer bevollmächtigte Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung. Darauf haben wir gewartet: Es ist nun die Ausländerbehörde, die bei der deutschen Vertretung im Ausland einen Visatermin bucht, wenn nach Prüfung im Inland ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das dürfte die Wartezeiten verkürzen, denn bisher mussten sowohl die konsularische Vertretung als auch die Ausländerbehörde den gesamten Vorgang prüfen und bearbeiten. Nun steht der Botschaft bereits vor dem Besuch des Arbeitnehmers eine komplette Akte zur Verfügung, die ausweist, dass der Kandidat beschäftigt werden darf (§ 18 Abs. 2, § 39 AufenthG-Neu). Der Bearbeitungsaufwand für die Visaerteilung der Auslandsvertretung ist somit im Vergleich zu früher sehr viel geringer. Das dürfte zumindest dafür sorgen, dass die zum Teil krassen Wartezeiten von vielen Monaten in einigen Ländern sich verkürzen, selbst wenn die angepeilten 3 Wochen sehr optimistisch klingen. Nach weiteren 3 Wochen soll das Visum erteilt sein.

Arbeitgeber haben neben dieser neuen Möglichkeit im beschleunigten Fachkräfteverfahren aber auch neue Pflichten (§ 4a Abs. 5 AufenthG-Neu). Sie müssen…

  • das Vorhandensein eines geeigneten Aufenthaltstitels prüfen und
  • eine Kopie des Aufenthaltstitels zur Personalakte nehmen und aufbewahren sowie
  • die zuständige Ausländerbehörde informieren, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird

Experte verzweifelt gesucht (Bachelor, Master, Diplom)

  • Arbeitslose je 100 offene Stellen

Basis: Arbeitslose je 100 gemeldete, offene Stellen im Juni 2017, nur Berufe mit mind. 100 gemeldeten, offenen Stellen

Ursprungsdaten: Bundesagentur für Arbeit (c) 2018 IW Medien / iwd

Die Top-Qualifikation ist das Beherrschen der deutschen Sprache

Die berufliche Anerkennung und zudem die Deutschkenntnisse auf B-1-Niveau (§ 6 BeschVO-Neu) sind die Schlüsselqualifikationen, wenn ein Unternehmen einen Bürger eines Drittstaats beschäftigen möchte. Doch Obacht, auch das Gehalt zählt dazu. Die Agentur für Arbeit wird streng darauf achten, dass die Gehälter in Verträgen mit Arbeitnehmern aus Drittstaaten die jeweiligen regionalen Durchschnitte nicht unterschreiten. In die Durchschnitte ist der Mangel an eben diesen Fachkräften schon eingepreist. Wenn Arbeitgeber die Kosten der Anwerbung, des Visums- und Anerkennungsverfahrens und der Einarbeitung – oder gar zu absolvierender Anpassungsmaßnahmen – hinzukalkulieren, dann kostet die Anwerbung schon eine Stange Geld zusätzlich. Doch bevor Aufträge nicht ausgeführt werden können oder man auf teuere Zeitarbeit zurückgreift, kann sich das durchaus rechnen. Auch die private Vermittlung eines Arbeitnehmers durch eine Personalagentur kann 20 – 35% eines Jahresgehalts kosten.

Bei Arbeitnehmern, die älter als 45 Jahre sind, muss sogar ein Mindestgehalt von 44.220,00 Euro im Jahr oder der Nachweis einer ausreichenden, bestehenden Altersvorsorge erbracht werden. Arbeitgeber, die auf billige Fachkräfte aus „armen“ Herkunftsstaaten hoffen, werden also enttäuscht werden. Arbeitgeber müssen daher aufpassen, dass ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat nicht nach einem Jahr für ein wenig mehr Lohn zum Wettbewerb geht, der dann die Kosten für die Gewinnung des Arbeitnehmers nicht mehr tragen muss. Bei Pflegekräften kommt das schon vor und die Kliniken, die früh in die Anwerbung aus Drittstaaten eingestiegen sind, ärgern sich natürlich sehr. Gute Integration ist also ein sehr wichtiger Punkt!

Visum zur Arbeitssuche jetzt auch für gewerbliche Arbeitnehmer

In einem weiteren Punkt werden Nicht-Akademiker den Akademikern gleichgestellt: Sie können bald ein 6-Monats-Visum für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland erhalten (§ 20 AufenthG-Neu). Dazu muss der Lebensunterhalt aber gesichert sein, Sozialleistungen kommen nicht in Betracht. Bleibt zu hoffen, dass dann, wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, der Zweckwechsel des Aufenthaltstitels von den Ausländerbehörden auch schnell bearbeitet wird, damit man mit dem Job starten kann. Das klappte nämlich bislang nicht so gut und würde während Corona zur Geduldsprobe.

Auf die vielen beteiligten Parteien in diesem neuen Spiel für mehr qualifizierte Zuwanderung kommt jedenfalls eine Menge Arbeit zu.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Anders Consulting erbringt keine Rechstdienstleistungen. Stand 30.6.2020

Foto: Anders Consulting Relocation Service unter Verwendung von Adobe Stock: #191163080 | Urheber: RomanS24

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