Mietvertrag

Mietvertrag

Mietvertrag in Deutschland

Im Rahmen der Wohnungssuche für einen Expat, der sich auf Entsendung befindet, muss nicht nur eine Wohnung gefunden, sondern anschließend auch das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ergattert werden. Der Wettbewerb um Wohnraum ist in Immobilienmärkten wie z.B. München mörderisch. Diskriminierung seitens der Vermieter gegenüber Ausländern ist hierbei nicht die Ausnahme, sondern leider die Regel. Aber selbst, wenn man einen Mietvertrag zur Unterschrift angeboten bekommt, sollte man aufpassen und einen Fachkundigen einen Mietvertrags-Check machen lassen.

Welche Fragen machen im Mietvertrag für Expatriates immer wieder Ärger?

  1. Unwirksame Befristungen: In befristeten Mietverträgen findet man immer wieder Verlängerungsoptionen oder keine oder unzureichende Begründungen für die Befristung. Meistens sind die den Vertrag schließenden Pareien sich dann gar nicht im Klaren, dass sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, der gekündigt werden muss
  2. Schlimm sind Bestimmungen, dass die Mietkaution vor Schlüsselübergabe geleistet werden muss. Das ist schlicht Erpressung. Auch das Recht zur Zahlung der Kaution in 3 Monatsraten kann nicht abbedungen werden
  3. Ein sehr großer Anteil der Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen ist nichtig, weil starre Fristen gesetzt werden, das Recht des Mieters zur Selbstausführung beschnitten wird oder gar die Rückgabe im Zustand wie bei Bezug verlangt wird. Vermieter müssen lernen, dass die Abnutzung der Wohnung mit der Miete abgegolten ist und die Erhaltung des Dekorationszustandes nur in einem ganz bestimmten Umfang auf den Mieter abgewälzt werden kann
  4. Viele Verträge enthalten beim Thema Betriebskosten keinen expliziten Hinweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und wälzen Kosten auf den Mieter ab, die der Gesetzgeber ausschließen wollte. Vorsicht: Hat der Mieter solche Betriebskosten mit Unterschrift unter dem Mietvertrag abgesegnet, muss er sie auch zahlen!
  5. Eigenbedarf wird immer wieder unsachgemäß im Mietvertrag festgeschrieben oder die Begünstigten gehören nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Hier sollten beide Parteien genau aufpassen, denn der Streit darüber ist für beide Parteien sehr ärgerlich
  6. Wenn Firmen Mietverträge für entsendete Beschäftigte abschließen, gilt die grundsätzlich mieterfreundliche Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht, da es sich dann um einen dem Gewerbemietvertrag gleichzusetzenden Vertrag handelt. Dann sind auch nach dem Gesetz gegen einen privaten Mieter unwirksame Regelungen u.U. wirksam
  7. Bei vorzeitiger Neuversetzung oder Beendigung der Entsendung ist es hilfreich, wenn man angesichts von Kündigungsausschluss von bis zu 4 Jahren gleich an eine „Diplomatenklausel“ gedacht hat. Die greift aber nur, wenn der Mieter die Versetzung nicht selbst betrieben hat. Auch ohne Diplomatenklausel gibt es in vielen Fällen Wege, aus Mietverträgen nach Treu und Glauben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit einer Frist von 3 Monaten herauszukommen

Irrtum und Änderungen vorbehalten. Stand: Sommer 2017

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