Änderungen in Bezug auf die A1-Deutschvoraussetzung für Ehepartner bei der Familienzusammenführung

Änderungen in Bezug auf die A1-Deutschvoraussetzung für Ehepartner bei der Familienzusammenführung

Aktuelle Änderungen in Bezug auf die A1-Deutschvoraussetzung für Ehepartner bei der Familienzusammenführung

Ehegatten, die zu ihrem Partner nach Deutschland nachziehen wollen, d.h. Antragsteller auf ein Visum zur Familienzusammenführung, sind von den Änderungen, die seit dem 31. Dezember 2022 gelten, betroffen. Immer noch herrschst hier viel Unklarheit, deshalb fassen wir hier einmal zusammen, was aktuell gilt.

Grundsätzlich gilt und ist auch nicht neu: Je nach Aufenthaltstitel oder Visum des Partners, der in Deutschland arbeiten will oder bereits in Deutschland arbeitet, können einfache Deutschkenntnisse auf der Grundlage eines anerkannten A1-Sprachzeugnisses für den Ehegatten verpflichtend sein. Einfache Deutschkenntnisse werden durch ein A1-Zertifikat nach dem Gemeinsame Europäische Referenzrahmen nachgewiesen.

Die Änderung der §§ 30, 32 AufenthG bezüglich des Erfordernisses von Deutschkenntnissen beim Familiennachzug zu Fachkräften ist am 31.12.2022 in Kraft getreten.

In diesen Fällen ist nun kein A1-Sprachzeignis mehr erforderlich

Wenn Ihr Ehepartner nach einem der folgenden Paragraphen in Deutschland arbeitet (Details dazu finden Sie auf der Aufenthaltserlaubnis oder dem Visum), müssen Sie als Ehepartner, der ein Visum für die Familienzusammenführung beantragt, nach der neuesten Änderung kein A1-Sprachzeugnis mehr vorlegen:

  • Blaue Karte, § 18b II AufenthG
  • ICT-Karte, § 19 AufenthG in Verbindung mit §10a BeschV
  • Qualifizierte Arbeitskräfte, § 18b I AufenthG
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, § 18d AufenthG
  • Personalaustausch, § 19c I AufenthG in Verbindung mit § 10 BeschV
  • IT-Fachkräfte, § 19c II AufenthG i. V. m. § 3 BeschV
  • Selbstständige, § 21 AufenthG
  • Beschäftigte in besonderen Funktionen, § 19c I AufenthG i.V.m. § 3 BeschV
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c AufenthG

Es bleibt bei der Einzelfallprüfung

Es kann in individuellen Konstellationen weitere Ausnahmen geben. Diese werden vom Visumsbeauftragten der Botschaft im Einzelfall geprüft.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Ehepartner ein anderes Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis als die oben genannten besitzt, müssen Sie beim Nachzug ein A1-Sprachzeugnis vorlegen.

Diese Information bezieht sich nicht auf Schengen-Visumanträge, d.h. 3-Montas-Visa, z.B. zu touristischen Zwecken.

Stand: 27. Juli 2023. Irrtum und Änderung vorbehalten. Anders Consulting erbringt keine Rechtsdienstleistungen.

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