Einreise-Beschränkungen und Quarantäne für ausländische Fachkräfte und Expats

Einreise-Beschränkungen und Quarantäne für ausländische Fachkräfte und Expats

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Grenzkontrollen und Einreisebeschränkungen – was gilt es bei der Einreise oder Rückkehr von Expatriates und ausländischen Fachkräften zu bedenken?

+++ Die Kategorie der einfachen Risikogebieten ist mit Wirkung vom 1. August 2021 entfallen. Es gibt nur noch Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Dafür müssen sich alle vor oder bei Einreise – egal mit welchem Verkehrsmittel – testen lassen. Einreisen aus Virusvariantengebieten sind nur Deutschen und zuvor in Deutschland gemeldeten Personen möglich und führen auch bei Geimpften und Genesenen zu 14-tägiger Quarantäne, aus der man sich nicht freitesten kann (Stand: 21. Dezember 2021) +++

In einigen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben. Wir versuchen hier, einen Überblick zu geben, der nicht alle Details erfassen kann. Informieren sich stets auch zeitnah auf den lokalen Online-Angeboten der Gemeinde oder des Bundeslandes, beim Robert Koch-Institut (Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten), der Bundespolizei oder den Seiten des Auswärtigen Amtes .

Die Grenzen sind grundsätzlich für Einreisende offen. Allerdings werden neben den Flughäfen und den Schifffahrtshäfen auch an den Grenzübergängen auf dem Landweg vermehrt Kontrollen mittels Schleierfahndung durchgeführt, ob die Grenzgänger die aktuellen Vorschriften zur Corona-Eindämmung, besonders die Testpflicht befolgen.

Bei der Einreise mit dem Flugzeug ist ein PCR-Test (Nukleinsäureamplifikationstechnik) vorzuweisen, der nicht älter sein darf als 48 Stunden. Auch eine Impfung im Ausland befreit hiervon nicht. Erleichterungen, bzw. das Entfallen der Testpflicht gibt es für Geimpfte mit Boosterimpfung mit deutschen Nachweis. Neu ist, dass bei Grenzübertritt nun jeder einen Test vorlegen oder machen muss, egal woher er kommt, soweit es sich um ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet handelt.

Die Risiken der von Corona betroffenen Länder und Regionen wird nun nur noch in 2 Stufen unterteilt:

  1. Hochinzidenzgebiete: Die Inzidenz in diesen Ländern und Regionen liegt bei mehr als 200 und die Infektionen liegen auf hohem Niveau. Die aktuelle Liste der Hochinzidenzgebiete veröffentlicht das Robert Koch-Institut
  2. Virusvarianten-Gebiete: Das jene Gebiete, in denen die leichter übertragbaren oder hoch ansteckende Mutanden des Coronavirus auf dem Vormarsch sind, z.B. Omikron. Hier gelten nach wie vor generelle Einreiseverbote und eine 14-tägige Quarantänepflicht, aus der man sich nicht nach 5 Tagen „freitesten“ kann. Bei besonderer Dringlichkeit sind Ausnahmen von dem Einreiseverbot in einem sehr engen Rahmen möglich.

Bei Einreise mit dem Flugzeug braucht man einen bereits durchgeführten PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden. Neu ist, dass eine elektronische Einreisemeldung nur von jenen benötigt wird, die aus einen Hochinzidenzgebiet oder einem Gebiet mit Virusvarianten einreisen. Negativ getestet, vollständig geimpft oder nachgewiesenermaßen genesen müssen seit 1. August aber alle sein, die aus einer der beiden Ländergruppen mit Risikoeinstufung nach Deutschland einreisen.

Nach frühestens 5 Tagen in der Isolation ist es bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet zulässig, einen Test machen zu lassen, es sei denn man kommt aus einem Visusvarianten-Gebiet, dann kann man sich nicht „freitesten“. Ein negativer Test befreit, wenn er zulässig ist, von der weiteren Quarantänepflicht. Dies alles gilt auch für Expats z.B. während der Repatriierung, für Impats auf Entsendung und für ausländische Fachkräfte bei Einreise, die mit gültigem Visum oder Aufenthaltstitel zum Arbeitsantritt oder nach einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland einreisen möchten. 

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleibt ohnehin erlaubt, wobei auch hier alle Testpflichten bestehen. Auch für Berufsgruppen wie Pflegekräfte gibt es Ausnahmeregelungen. Alle Vorschriften gelten grundsätzlich bei allen Grenzübertritten einschließlich Pkw-, Bahn-, Schiffs- und Flugverkehr. Für unsere Kundschaft ist vor allem wichtig, welchen Länder oder Regionen außerhalb Deutschland jeweils als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete gelten. Die jeweils aktuelle Liste wird auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Auch die Erbringung von Relocation-Services kann unter Umständen während der Corona-Pandemie bestimmten Einschränkungen unterliegen.

Zusätzlich veröffentlicht das Auswärtige Amt – neben den üblichen Reisewarnungen – auch spezielle Corona-Reisewarnungen. Arbeitgeber sollten im Zweifel von Entsendungen in diese Staaten absehen. Auch Urlaubsreisen können mit erheblichen, gesundheitlichen Risiken behaftet sein. Lediglich Geimpfte und Genese mit Boosterimpfung erhalten Erleichterungen bei der Wiedereinreise.

Unnötige Reisen vermeiden und bei Symptomen auf jeden Fall nicht reisen

Reisen nach Deutschland oder von dort ins Ausland, auch zu touristischen Zwecken, sind möglich. Die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung, insbesondere, wenn Projekte oder die allgemeine Auftragserfüllung, Verwaltung oder Forschung eines Unternehmens es verlangen, ist in jedem Falle erlaubt, außer wenn ein Einreiseverbot besteht. Einreiseverbote beziehen sich nicht auf deutsche Staatsbürger, auf Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die einen Aufenthaltstitel besitzen und deren Angehörige, auch wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung einreisen. 

Wer Krankheitssymptome aufweist, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten, sollte einen Grenzübertritt unbedingt unterlassen und kein Verkehrsmittel wie z.B. ein Flugzeug oder die Bahn besteigen.

Einreisende, Rückkehrer und Quarantäne

Wer auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Deutschland einreist und sich innerhalb einer Zeitspanne von 10 Tagen davor in einem Land der 2 Risikogebietsgruppen aufgehalten hat, der muss sich auch bei negativem Test bei Einreise ohne Verzug und auf direktem Weg zu seiner Wohnung oder Unterkunft fahren und sich dort für 10 Tage in Quarantäne begeben (14 Tage bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten und ohne Möglichkeit zum „Freitesten“ nach 5 Tagen). Quarantäne heißt in diesen Sinne vollständige Isolation, d.h. auch nicht Einkaufen oder der Empfang von Besuch. Die Quarantäne-Vorschrift gilt unabhängig davon, ob man Anzeichen einer Erkrankung zeigt, sich also gesund fühlt. 

Zwar darf man auf dem Weg in die Quarantäne sogar den ÖPNV benutzen, aber man muss sich unverzüglich und auf direktem Weg in die Quarantäne begeben. Im Bussen und Bahnen müssen die Auflagen wie die Abstandsregeln und die OP-/FFP2-Maskenpflicht unbedingt beachtet werden, da man als (noch) nicht erkrankter Virusträger sonst viele andere Menschen anstecken kann. Dies zu vermeiden ist ja der eigentliche Sinn der Quarantäne.

Bestimmungen für die Quarantäne, Verstöße und Ahndung

Vor der Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet muss man sich mit einer digitalen Einreiseanmeldung (DEA) anmelden, wenn man sich bis zu 10 Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de werden vor Grenzübertritt Informationen zu den Aufenthalten der letzten 10 Tage abgefragt. Einen Ausdruck der DEA, den man per E-Mail als PFD erhält, muss man mit sich führen. Die Daten werden an die zuständige Gesundheitsbehörde übermittelt. Dies ist die für die Unterkunft oder Wohnadresse zuständige Gesundheitsbehörde und nicht die des Ortes des Grenzübertritts. Beförderer wie z.B. eine Airline verlangen die digitale Einreiseanmeldung, sonst wird man vor der Beförderung ausgeschlossen. Das gleiche gilt nun auch für den negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Das Gesundheitsamt kann innerhalb von 10 Tagen – also auch bei Einreise – anordnen, dass man sich einem Test unterziehen, bzw. ein negatives Testergebnis vorweisen muss.

Falls während der Quarantäne Krankheitssymptome auftreten, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Quarantäne. Die Verpflichtung zur Quarantäne gilt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden. Es drohen aber nicht nur Strafen, sondern ggf. auch in Ingewahrsamnahme zur Erzwingung der Quarantäne. 

Absonderung, Personenkreis und Versorgung

Die Quarantäne ist in einer dafür geeigneten Unterkunft durchzuführen, im Regelfall sollte dies die eigene Wohnung sein. Doch für Fachkräfte aus dem Ausland oder Expats kann es sich auch um Wohnen auf Zeit handeln, solange eine feste Anschrift vorliegt, die auch tatsächlich erreichbar ist und aufgesucht werden kann. Man muss dort tatsächlich und angemessen 10 oder 14 Tage verbringen können.

Man kann sich natürlich mit den Menschen, mit denen man in häuslicher Gemeinschaft lebt, zusammen in Quarantäne begeben. Der Kontakt zu Personen muss aber auf einen festen Personenkreis begrenzt sein. Wer niemanden kennt und keine Familie in der Nähe hat, zum Beispiel weil er aus dem Ausland eingereist ist, der kann sich an die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk wenden, wenn er Lebensmittel oder Medikamente braucht. Anders Consulting bietet einen entsprechenden Service an. 

Testmöglichkeiten und Ausnahmen

Man kann sich als Einreisender außerdem innerhalb von 10 Tagen nach Einreise – frühestens nach 5 Tagen – aus einem Hochinzidenzgebiet testen lassen, auch wenn keine Anforderung des Gesundheitsamtes dazu erfolgt ist. Ein negatives Testergebnis bei diesem sogenannten „Freitesten“ kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen. Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet.

Unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de können Sie sich informieren, wo Sie vor Ort einen Test durchführen lassen können. Wer den Test beim Hausarzt machen lassen möchte, sollte sich unbedingt vorher dort melden und nicht einfach hingehen. Termine sollten online gebucht werden. Auch Selbsttests sind verfügbar und es wird empfohlen, sich 2 x pro Woche zu testen oder testen zu lassen.

Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen von der Quarantäne- und der Testpflicht nach landesrechtlichen Regelungen. Dazu gehören u.a. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Stand: 21. Dezember 2021. Irrtum und Änderungen vorbehalten.

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