Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis Deutschland

Eine Arbeitserlaubnis gibt es im eigentlichen Sinne schon seit 2005 nicht mehr. Sie wird nur von Personen benötigt, die nicht aus einem EU-, bzw. EWR-Staat oder der Schweiz stammen. Durch das Zuwanderungsgesetz trat der Aufenthaltstitel an ihre Stelle. Im Titel ist vermerkt, ob eine Beschäftigung ausgeübt werden darf und welche Einschränkungen ggf. bestehen, z.B. dass die Tätigkeit nur bei einem genannten Arbeitgeber erlaubt ist. Im Sinne des Gesetzes erteilt seit 2005 die Ausländerbehörde die Genehmigung zum Arbeiten bei Zuwanderung.

Seit 2020 sind die lange bestehenden Regelungen zur Vorrangprüfung und zu den sogenannten Mangelberufen entfallen. Damit ist der Personenkreis, der eine Arbeitserlaubnis erhalten kann

Der Aufenthaltstitel ersetzte 2005 die Arbeitserlaubnis

Gegenüber der Ausländerbehörde sind stets Angaben zu dem Arbeitsverhältnis und der konkreten Stelle zu machen, damit die Zustimmung erteilt wird. Deshalb hält sich der Begriff der Arbeitserlaubnis in Deutschland so hartnäckig. So sind beispielsweise für die Blaue Karte EU in jedem Fall der Arbeitsvertrag (oder das verbindliche Arbeitsplatzangebot) mit Einkommensangaben und eine Stellenbeschreibung einzureichen. In diesen Fällen entfällt allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Wer eine Arbeitserlaubnis für Deutschland erhalten will, muss eine berufliche Anerkennung als Fachkraft vorweisen. Ferner müssen die meisten Kandidaten Deutschkenntnisse mittels eines B1-Sprachzertifikats nachweisen, ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben und auf dem Niveau eines deutschen Arbeitnehmers in vergleichbarer Position verdienen.

Wie geht es nach der Arbeitserlaubnis weiter?

Wer nicht visumsfrei nach Deutschland einreisen darf, der beantragt sein Visum und damit die Vorstufe zum Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger bei einem Termin in der deutschen Botschaft des Heimatlands. Das nennt man das Standardverfahren. Daneben gibt es noch das beschleunigte Fachkräfteverfahren.

Die Visa sind 3 bis 6 Monate gültig. Vor Ablauf – und zwar mindestens 6 Wochen davor – ist ein Besuch der Ausländerbehörde erforderlich, um den langfristigen Aufenthaltstitel in der Form einer Scheckkarte als elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu erhalten. Vorsicht: Die Botschaften prüfen manchmal sehr lässig oder unvollständig, so dass es vorkommen kann, dass Dokumente, Legalisationen oder Apostillen nachzureichen und zusätzliche Prüfungen notwendig sind, um tatsächlich den langfristigen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Da auch die Terminsituation auf den Ausländerbehörden kritisch ist, sollte man zügig nach der Visumerteilung einreisen, sich sofort nach Einreise am Wohnort anmelden und dann einen Termin bei der Ausländerbehörde machen.

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