Status deutscher Ausländer- und Melde-Behörden in der Corona-Krise

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+++ Dieser Artikel wird seit dem 21. Mai 2021 nicht mehr aktualisiert +++

Beantragung und Verlängerung von Visa und Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen

Wer es trotz der Einreisebeschränkungen nach Deutschland geschafft hat, dem droht unter Umständen weiteres Ungemach: Da die Ausländerbehörden in Deutschland während der Corona-Pandemie zum Schutz ihrer Mitarbeiter und Kunden nur eingeschränkt tätig sein können, wird die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 4 AufenthG genutzt. Diese Fiktionswirkung setzt schon ein, wenn jemand vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Verlängerung beantragt. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der Aufenthaltstitel dann als fortbestehend. 

Nach § 81 Absatz 5 muss dann eine Fiktionsbescheinigung ausgegeben werden, um die Fiktionswirkung materiell zu belegen. Im Grundsatz gilt das auch dann, wenn der Antrag ohne Vorsprache bei der Ausländerbehörde und formlos erfolgt. Wenn ein Versand der materiellen Fiktionsbestätigung nicht möglich ist, ersetzt eine Bestätigung der Antragstellung mit Stempel und Unterschrift, die per Post versendet wird, das Erfordernis. Im Notfall wird diese Bestätigung auch elektronisch versandt. Die Ausländerbehörden sollen die örtlichen Polizeidienststellen und andere Behörden darüber informieren, damit diese die elektronische Bestätigung über den Aufenthalt akzeptieren. 

Wer einen besonders dringenden Bedarf an einer formalen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 nachweisen kann, dem sollen die Ausländerbehörden den Erhalt ermöglichen. Die Fiktionswirkung greift bei Schengen-Visa ausdrücklich nicht. 

Unmöglichkeit der Verlängerung, Schengen-Visa und visumfreie Einreise

Wenn ein Visum, bzw. Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann, weil dies nicht vorgesehen ist (vergleiche Schengen-Visum) oder wenn der Zweck entfällt, z.B. bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis, wird das Aufenthaltsgesetz vollzogen, d.h. es besteht grundsätzlich Ausreisepflicht. Da diese Ausreisepflicht durch Reiseverbote und den Entfall geeigneter Reisemöglichkeiten nicht durchsetzbar ist, ist im Prinzip eine Duldung zu erteilen. 

Für nach Deutschland eingereiste Personen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 von der Visumpflicht befreit sind, besteht ebenfalls die Fiktionswirkung. Sie sollten aber vor Ablauf der 90 Tage in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Wenn dies unmöglich ist, stellen sie vor Ablauf der 90-Tage-Frist einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts. Auch hier sorgt die Beantragung bereits dafür, dass sich die Fiktionswirkung des §81 Absatz 3 AufenthG entfaltet. Auch in diesen Fällen besteht jedoch Ausreisepflicht, wenn die Möglichkeit dazu wieder besteht. 

Arbeitsaufnahme für visumfrei eingereiste Drittstaatler mit Arbeitserlaubnis

Drittstaatenangehörige der in § 41 Absatz 1 AufenthaltsV genannten Staaten können die Fiktionswirkung sogar noch weitgehender nutzen, wenn sie im Besitz der Zustimmung der Agentur für Arbeit sind, d.h. eine gültige Arbeitserlaubnis haben. Wer dann den Antrag auf einen Aufenthaltstitel auf dem elektronischen Wege bei der Ausländerbehörde beantragt hat, darf die Beschäftigung aufnehmen. 

Wer keine Arbeitserlaubnis hat, der darf nicht arbeiten. Das BMI fordert jedoch die Ausländerbehörden ausdrücklich auf, auch diesem Personenkreis trotz eingeschränkter Vorsprachemöglichkeiten eine Antragstellung und damit die Aufnahme der Beschäftigung zu ermöglichen, da sie sich bereits im Inland aufhalten und daher andere Corona-bedingte Beschränkungen nicht greifen.

Fachkräfteeinwanderung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß §81a AufenthG soll speziell für während der Corona-Pandemie dringend benötigte Berufsgruppen wie Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie für Transportpersonal im Warenverkehr prioritär behandelt werden. Solche Personen sind auch von den Reisebeschränkungen der von den Staats- und Regierungschefs indossierten “Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat – COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU [COM (2020) 115 final]” ausgenommen und dürfen einreisen. 

Die übrigen beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sollen im Rahmen der Ressourcen der zentralen Ausländerbehörden der Länder und nach Absprache mit den Arbeitgebern weiter bearbeitet werden, damit nach der Aufhebung der Reisebeschränkungen schnell Entscheidungen ergehen können. Das es zu Verzögerungen kommen kann, sollte Arbeitgeber in der aktuellen Situation nicht überraschen.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Kurzarbeitergeld

Seit 1. März 2020 sind Arbeitgeber gemäß § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenrhG verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis Meldung zu machen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. Das BMI bittet darum, dass die Ausländerbehörden ihr diesbezügliches Ermessen dergestalt ausüben, dass von einer Ahndung eines Verstoßes abgesehen wird, wenn der Arbeitgeber mangels Kapazitäten die Meldung verspätet macht. 

Personen aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel dürfen in Deutschland gemäß § 2 AufenthG keine öffentlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts erhalten. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist jedoch zulässig, da es sich um eine Zuwendung handelt, die auf Beitragsleistungen beruht, die zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden. 

Auch bei den Gehaltsgrenzen für Inhaber der Blauen Karte EU nach Absatz 18b Absatz 2 AufenthG und der Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung wird eine Unterschreitung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld akzeptiert, soweit das Kurzarbeitergeld bedingt durch das Corona-Virus gezahlt wird. 

Wiedereinreise aus dem Ausland

Wer sich mit einem Aufenthaltstitel im Ausland befindet und die in der Regel 6-monatige Wiedereinreisefrist gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 7 wegen gestrichener Flugverbindungen nicht einhalten kann, der soll eine großzügige Fristverlängerung erhalten. Das bezieht sich ausdrücklich nicht auf Aufenthaltstitel, die im Ausland von konsularischen Vertretungen erstmals ausgestellt wurden und auslaufen. In solchen Fällen muss von der ausländischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ein neues Visum erteilt werden. 

Stand: 21. Mai 2021, Irrtum und Änderungen vorbehalten.

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